bb) Vorliegend macht der Beklagte nicht geltend, dass ein Ausnahmetatbestand vorgelegen habe; er stellt auch nicht in Abrede, dass er persönlich hätte zur Schlichtungsverhandlung erscheinen sollen. Dass er als beklagte Partei säumig war, ist demnach unbestritten. Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO verfährt die Schlichtungsstelle in einem solchen Fall, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es steht im Einzelfall dabei im Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 ZPO), einen Urteilsvorschlag (bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.–) unterbreitet (Art.