werden können (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Parteien, und zwar auch juristische Personen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 und 4.4), müssen (deshalb) persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, wobei sie sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Nimmt eine Partei aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 lit. a-c ZPO nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, hat sie sich vertreten zu lassen; tut sie das nicht, gilt sie i.S.v. Art. 206 ZPO als säumig (Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.