Weitere Sanktionen seien an die Säumnis nicht geknüpft. Er, der Beklagte, habe sodann auch den Geschäftsgang nicht gestört, nachdem er an der Verhandlung gar nicht teilgenommen habe und sämtliche verfahrensleitenden Vorkehrungen unabhängig von seinem Erscheinen zu treffen gewesen seien, und es müsse ihm unbenommen bleiben, selbständig zu entscheiden, ob er sich mit der Gegenpartei vor der Schlichtungsbehörde aussöhnen wolle oder nicht. Schliesslich, so der Beklagte, hätte ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Ordnungsbusse als Sanktion bei Nichterscheinen ausdrücklich angedroht werden müssen.