bb) Der Beklagte stellt sich demgegenüber – zusammengefasst – auf den Standpunkt, seitens der beklagten Partei bestehe bei der (obligatorischen) Schlichtungsverhandlung keine Erscheinungspflicht. Einzige Sanktion bei Nichterscheinen sei daher, dass die Schlichtungsbehörde – immerhin – die Nichteinigung fest- und die Klagebewilligung ausstelle. Weitere Sanktionen seien an die Säumnis nicht geknüpft.