Gestützt auf Art. 128 ZPO, wonach eine Verletzung der Verfahrensdisziplin mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestraft werden könne, auferlege sie dem Beklagten eine Busse von Fr. 200.–, weil er nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, nachdem er mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ohne Anführung eines offiziellen Entschuldigungsgrundes für das Ausbleiben mitgeteilt habe, dass er "wegen querulatorischen Verhaltens der Mieter" nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, obwohl die Verhandlung auf den von ihm nicht als nicht möglich bezeichneten Termin vom 4. Juni 2014 festgesetzt sowie bestätigt und auch die Vorladung frühzeitig zugestellt worden sei.