a/aa) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch das Ausbleiben der beklagten Partei der Geschäftsgang offensichtlich gestört werde, weil so die von der ZPO obligatorisch vorgesehene Aussöhnung nicht stattfinden könne und damit das Schlichtungsobligatorium untergraben werde. Gestützt auf Art.