© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 128 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft (Abs. 1 Satz 1); bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.– und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.– bestraft werden (Abs. 3).