b) Gegen die Ordnungsbusse erhob B. am 14. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung betreffend Auferlegung einer Ordnungsbusse sei aufzuheben (BE/1). Auf die Beschwerdebegründung, die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 23. Juni 2014 (BE/4), die Eingabe des Beklagten vom 27. Juni 2014 (BE/6) und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen. 2. Die von einer Schlichtungsstelle verfügte Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 und Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. BGE 138 III 705). Auf die fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.