2 samt zwei Beilagen). Im in der Folge von der Schlichtungsstelle erstellten Protokoll vom 4. Juni 2014 hielt diese fest, dass der Beklagte nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, und verfügte gegen ihn zufolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– (kläg.act. 1). Dieses Protokoll mit Ordnungsbusse (G140016.2) wurde dem Beklagten am 10. Juni 2014 zusammen mit einer Kopie der Klagebewilligung (G140016) zugestellt (vi-act. 1).