dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie "persönlich", bei den Klägern "beide Eheleute", teilzunehmen hätten (vi-act. 3, 4). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014, eingegangen am 4. Juni 2014, teilte der Beklagte der Schlichtungsstelle mit, dass er an der auf den 4. Juni 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Der – bestrittenen und teilweise unbezifferten – Forderungsklage sei, was er im Folgenden im Einzelnen begründete, (bereits) alles Wesentliche entgegengehalten worden (vi-act. 2 samt zwei Beilagen).