Gleichzeitig teilte er der Schlichtungsstelle mit, dass ihm der 14. Mai 2014 für eine allfällige Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei (vi-act. 7). Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien unter Zustellung der Vernehmlassung des Beklagten an die Kläger daraufhin mit, dass die Schlichtungsverhandlung somit auf den 4. Juni 2014 geplant sei; die Vorladung folge später (vi-act. 5, 6). Am 5. Mai 2014 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Juni 2014 vorgeladen; dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie "persönlich", bei den Klägern "beide Eheleute", teilzunehmen hätten (vi-act.