Frist für eine kurze schriftliche Stellungnahme an und wies gleichzeitig beide Parteien darauf hin, dass eine allfällige Schlichtungsverhandlung auf den 14. Mai oder 4. Juni 2014, jeweils nachmittags, geplant sei (vi-act. 8, 9). Mit Schreiben vom 14. April 2014 bestritt der Beklagte die Begründetheit der Forderungen wegen mangelnder Substantiierung und Bezifferung und erhob vorsorglich die Einrede der Verrechnung. Gleichzeitig teilte er der Schlichtungsstelle mit, dass ihm der 14. Mai 2014 für eine allfällige Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei (vi-act. 7).