Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2014 Art. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist.