{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\ndas aus terminlichen, erst kurzfristig eingetretenen Gründen nicht möglich sei, sondern\ner führte als Grund an, er werde sich \"nicht auf die – gemessen auch am\nklägerischerseits betriebenen Aufwand und einem gewiss sehr geringen Streitwert –\nrechthaberischen Ansinnen des Klägers D. A. (seine Ehefrau erscheint ohnehin lediglich\nals Mitläuferin) einlassen […], weder vor der Schlichtungsstelle noch – allenfalls – vor\ndem Kreisgericht (als Mietgericht)\" (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4 a.E.). Diese Gründe waren dem\nBeklagten aber bereits seit Eingang des Schlichtungsgesuchs bekannt, und es hätte\nvon ihm als Vermieter, der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, erwartet werden dürfen,\nspätestens bei der mit den Parteien von der Schlichtungsstelle durchgeführten\nTerminabsprache den Einwand zu erheben, dass er sich mit solchen Klägern, die er an\nanderer Stelle als \"querulatorisch\" bezeichnete (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4), nicht an einen\nTisch setzen, mithin von vornherein weder an Verhandlungen der Schlichtungsstelle\nnoch des Kreisgerichts teilnehmen werde. Dieses widersprüchliche Verhalten des\nBeklagten – konkludentes Einverständnis mit einem der beiden vorgeschlagenen\nTermine für die Schlichtungsverhandlung einerseits und erst unmittelbar vor der\nVerhandlung erfolgte Mitteilung, er erscheine aus grundsätzlichen Überlegungen jetzt\nund auch später nicht zur Verhandlung, andererseits – ist von der Vorinstanz im\nRahmen ihres Ermessens zu Recht als ordnungswidrig i.S.v. Art. 128 ZPO betrachtet\nworden, zumal der Beklagte der Schlichtungsstelle damit trotz der einleitenden\nBemerkung \"Mit gehörigem Respekt gegenüber der Schlichtungsstelle …\" (vi-act. 2, S.\n1) indirekt auch die Kompetenz absprach, auch bei schwierigen \"Kunden\" auf eine\neinvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte\nnicht einfach auf die Mitteilung der Nichtteilnahme beschränkte, die, wie ausgeführt\n(hierzu lit. b hiervor), für sich allein nicht genügt hätte, eine Ordnungsbusse\nauszusprechen. Vielmehr verband er diese Mitteilung mit einer substantiierten\nStellungnahme und brachte damit implizit zum Ausdruck, er erwarte von der\nSchlichtungsstelle, dass sie sich mit dieser Stellungnahme auseinandersetze, um die\nKläger von einer unbegründeten Klage abzuhalten, bzw. dass sie sie bei einem\nallfälligen Entscheid oder einem allfälligen Urteilsvorschlag – beides wäre unter\nUmständen trotz Abwesenheit des Beklagten möglich gewesen – berücksichtige. Diese\nErwartung steht aber offensichtlich im Widerspruch zur Idee der (relativen)\nFormlosigkeit des Schlichtungsverfahrens.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz ihr Ermessen – unter dem Aspekt der\ngebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit\nrechtmässig ausgeübt. Da der Beklagte gegen die Höhe der Busse zu Recht keine\nEinwände erhebt und sein Argument, es hätte ihm für den Fall des Nichterscheinens\nausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht werden müssen, deshalb nicht stichhaltig\nist, weil Art. 128 ZPO wörtlich auf der Rückseite der Vorladung aufgeführt ist und vom\nBeklagten als Rechtsanwalt erwartet werden durfte, dass er deren Tragweite auch in\nBezug auf die Nichtteilnahme an der Verhandlung erkennen würde, ist die Beschwerde\ndaher abzuweisen.\n\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beklagte die Gerichtskosten\nzu bezahlen. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr auf minimale Fr. 300.– wird\ndabei dem Umstand Rechnung getragen, dass eine eigentliche Pflicht einer beklagten\nPartei zum Erscheinen gestützt auf Art. 206 ZPO nicht angenommen werden kann und\nausschliesslich die Umstände, unter denen der Beklagte nicht zur\nSchlichtungsverhandlung erschien, Grund für die Ordnungsbusse waren. Parteikosten\nsodann sind nicht zu verlegen, insbesondere auch nicht zu Gunsten der Kläger, die am\nVerfahren gar nicht beteiligt waren.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}