{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\ncc) Die eingangs zitierten Art. 128 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO sollen ergänzend zu\nArt. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln\nhaben, dafür sorgen, dass das gerichtliche Verfahren unter Wahrung des von allen\nBeteiligten zu erwartenden Anstandes und störungsfrei durchgeführt werden kann\n(BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 1). Bei Art. 128 Abs. 1 ZPO geht es dabei\nin erster Linie um das (sitzungspolizeiliche) Einschreiten des Gerichts bei Störung des\nordnungsgemässen Gangs des Verfahrens oder bei Verletzung des gebotenen\nAnstandes während, aber auch unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung, oder im\nRahmen eines schriftlichen Verfahrens (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 5, 7\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund 18; BGer 6B_962/2008 E. 3 [nicht publ. in BGE 135 I 313] in einem Fall, in dem die\nals Auskunftsperson vorgeladene Person den Gerichtssaal verliess). Unter den – im\nEinzelfall nicht von demjenigen der Verletzung des Anstands bzw. der Störung des\nGeschäftsgangs zu unterscheidenden – Tatbestand der bös- oder mutwilligen\nProzessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO (zum fliessenden Übergang der beiden\nTatbestände vgl. BK-Frei, N 7 zu Art. 128 ZPO) können verschiedenartige Sachverhalte\nfallen, so etwa, wenn in leichtfertiger Weise unrichtige Tatsachen behauptet werden\n(BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 19; BK-Frei, N 22, 2. Lemma, zu Art. 128\nZPO, mit Hinweisen), Ziele verfolgt werden, die mit dem Verfahren nicht das Geringste\nzu tun haben (BGE 115 III 18 E. 3b), wenn eine Partei im vorprozessualen Stadium eine\nihr obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BSK ZPO-Gschwend/\nBornatico, Art. 128 N 21 mit Hinweis auf BGE 124 V 285 E. 4b; BK-Frei, N 22, erstes\nund letztes Lemma, zu Art. 128 ZPO) und insbesondere auch bei einem venire contra\nfactum proprium (BK-Frei, N 22, 6. Lemma, zu Art. 128 ZPO, mit Hinweis auf ZR 84\nNr. 25). Dem die Ordnungsbusse aussprechenden Gericht kommt dabei – wie erwähnt\n– ein erheblicher Ermessenspielraum zu.\n\nVorliegend gab die Schlichtungsstelle den Parteien schriftlich zwei mögliche Termine\nmehr als einen Monat zum Voraus bekannt. Der Beklagte teilte der Schlichtungsstelle\neinige Tage danach schriftlich mit, dass ihm der eine Termin wegen eines bereits\nfestgelegten Gerichtstermins, den er als Rechtsanwalt wahrzunehmen habe, nicht\nmöglich sei, womit er auch stillschweigend der Schlichtungsstelle bedeutete, dass er\nden anderen, ihm von ihr vorgeschlagenen Termin wahrnehmen könne. Umgehend,\nd.h. mit Brief vom 16. April 2014, teilte die Schlichtungsstelle den Parteien mit, dass die\nSchlichtungsverhandlung auf den 4. Juni 2014 \"nachmittags eingeplant\" sei. Auf der\nVorladung vom 5. Mai 2014 wurden die Parteien auf der Rückseite des Formulars\nausdrücklich auf ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen hingewiesen. Der Beklagte\näusserte sich in der Folge während rund eines Monats nicht und beliess damit die\nSchlichtungsstelle und die Kläger im Glauben, er sei mit dem Termin vom 4. Juni 2014\neinverstanden und werde an der Verhandlung auch teilnehmen. Äusserst kurzfristig,\nd.h. mit Schreiben vom 3. Juni 2014, das bei der Schlichtungsstelle am 4. Juni 2014\neinging, mithin zu einem Zeitpunkt, der weder ihr noch der Gegenpartei ein\nUmdisponieren ermöglichte, teilte der Beklagte mit, dass er an der\nSchlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Dabei brachte er nicht vor, dass ihm\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}