{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\nc/aa) Zu Recht unbestritten ist, dass eine Schlichtungsbehörde unabhängig davon, ob\nsie nach der kantonalen Behördenorganisation ein \"Gericht\" ist oder nicht, genauso so,\nwie sie über Wiederherstellungsgesuche in Anwendung von Art. 148 f. ZPO zu\nentscheiden hat (BGer 4A_137/2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 III 479]) oder eine\nSistierung des Schlichtungsverfahrens verfügen kann (BGE 138 III 705 E. 2.3), befugt\nist, eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO auszufällen (vgl. BGer 4A_332/2012 E. A\n[Sachverhalt]). Insofern wird die ausgefällte Ordnungsbusse vom Beklagten zu Recht\nnicht beanstandet.\n\nbb) Die Ergreifung und die Auswahl der Sanktionen sowie die Bemessung der\nOrdnungsbusse richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und liegen im\npflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden (Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art.\n128 ZPO; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 12; vgl. BSK BGG-Härri, Art. 33\nN 15). Bei solchen Ermessensentscheiden stellt sich im Beschwerdeverfahren (ebenso\nwie im Berufungsverfahren) vorab die Frage des Umfangs der Kognition.\n\nBei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO kann neben der offensichtlich unrichtigen\nFeststellung des Sachverhalts, die hier nicht in Frage steht (Art. 320 lit. b ZPO), auch\ndie unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. die identische Bestimmung\nvon Art. 310 lit. a ZPO im Berufungsverfahren) geltend gemacht werden. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich auch im Berufungs- und\nBeschwerde anzuwenden ist, ist die Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung in dem\nSinne eingeschränkt, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen\nan die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Sie hat nur einzuschreiten, wenn\ndie Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen\nabgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall\nkeine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht\ngelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner ist nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ermessensentscheide einzugreifen, wenn sich\ndiese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. z.B.\nBGE 136 III 278 E. 2.2.1, mit Hinweisen; BSK BGG-Schott, Art. 95 N 34). Die Kognition\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist somit in der Regel auf Ermessensüber- oder unterschreitungen und\nErmessensmissbrauch beschränkt (Sterchi, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 320 i.V.m.\nN 8 f. zu Art. 310 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; Reetz/\nTheiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 310 N 36 S.\n2142). Ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse)\nErmessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des\nRechtsfolgeermessens auszuweiten ist (Reetz/Theiler, ZPO Komm., Art. 310 N 36 S.\n2142; ZPO-Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.H.; Mathys,\nStämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 310 N 16 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N\n474 ff. m.w.H.), ist zumindest für das Beschwerdeverfahren fraglich, kann hier aber,\nwie zu zeigen ist, offen bleiben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass – auch wenn\nder Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung im Beschwerdeverfahren (Art.\n320 lit. a ZPO) wörtlich mit demjenigen im Berufungsverfahren (Art. 320 lit. a ZPO)\nübereinstimmt – vertretbar ist, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle\ninsbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende\nVerfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von\nErmessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (BK-Sterchi, N 3\nzu Art. 320 ZPO). Diese sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\" wird in der kantonalen\nRechtsprechung verschiedentlich angewendet (Seiler, a.a.O., N 475 mit Hinweisen auf\nentsprechende kantonale Entscheide). Das Bundesgericht hat ihre Vereinbarkeit mit der\nneuen ZPO dabei offen gelassen. Es hat es aber als zulässig erachtet, dass sich die\nRechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids eine gewisse\nZurückhaltung auferlegt (BGer 5A_198/2012 E. 4.3; 5A_265/2012 E. 4.3.2; vgl. Seiler,\na.a.O., N 475).\n\n"}