{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\nbb) Vorliegend macht der Beklagte nicht geltend, dass ein Ausnahmetatbestand\nvorgelegen habe; er stellt auch nicht in Abrede, dass er persönlich hätte zur\nSchlichtungsverhandlung erscheinen sollen. Dass er als beklagte Partei säumig war, ist\ndemnach unbestritten. Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO verfährt die Schlichtungsstelle in\neinem solchen Fall, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es steht im\nEinzelfall dabei im Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie die Klagebewilligung\nerteilt (Art. 209 ZPO), einen Urteilsvorschlag (bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.–)\nunterbreitet (Art. 210 ZPO) oder – auf Antrag der klagenden Partei – (bis zu einem\nStreitwert von Fr. 2'000.–) entscheidet (Art. 212 ZPO; vgl. Honegger, ZPO Komm., Art.\n206 N 6; BSK ZPO-Infanger, Art. 206 N 13; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, N 10 zu\nArt. 206 ZPO). Die Regelung von Art. 206 ZPO ermöglicht es, das Verfahren auch ohne\nMitwirkung einer oder beider Parteien zum Abschluss zu bringen (BK-Alvarez/Peter, N\n6 zu Art. 206 ZPO). An die Säumnis der beklagten Partei sind – vom Wortlaut der\nBestimmung her betrachtet – keine weiteren als die in Art. 206 Abs. 2 (und Abs. 3 bei\nSäumnis beider Parteien) ZPO vorgesehenen Sanktionen geknüpft. In der Lehre wird\ndazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass Art. 206 ZPO die Säumnisfolgen\nabschliessend regle und die Säumnis einer Partei nicht mit einer Ordnungsbusse\ngeahndet werden dürfe (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S.\n368 N 24, Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 206 N 1; Gasser/Rickli, ZPO\nKurzkommentar, Art. 128 N 5; differenzierend BSK ZPO-Infanger, Art. 206 N 16, der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwar erklärt, dass die Säumnis der Beklagtschaft nicht an weitere Sanktionen geknüpft\nsei, gleichwohl aber dafürhält, dass der Verfahrensdisziplin mit Ordnungsbussen zum\nDurchbruch zu verhelfen sei). Die in der Lehre (mehrheitlich) vertretene Auffassung\nstimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, wonach Art. 204 und\nArt. 206 ZPO das Erscheinen vor der Schlichtungsstelle und die Folgen der Säumnis –\nauch für die Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtsachen –\nabschliessend regeln würden (BGer 4C_1/2013 E. 4.3; in diesem Sinn auch Entscheid\nTribunal Cantonal VD vom 19.07.2011 [HC/2011/395], E. 1b: Der Beklagte erleide\ndurch seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung keinen nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteil, da mit der Säumnis nach Art. 206 Abs. 2 ZPO keine\nSanktion verbunden sei, weshalb er gegen die Klagebewilligung denn auch nicht\nBeschwerde führen könne).\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Regelung der Säumnis. Allgemein wird sie in Art.\n147 Abs. 1 ZPO umschrieben als nicht fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung\noder Nichterscheinen zu einem Termin (vgl. Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO,\nArt. 206 N 1). Art. 147 Abs. 2 ZPO sodann bestimmt, dass das Verfahren – ausser das\nGesetz sehe etwas anderes vor – ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde.\nDiese Säumnisfolgen sind zwingender Natur (BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 8).\nEntsprechend ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 206 ZPO vorgesehenen\nSäumnisfolgen zwingend und abschliessend sind, mit der Konsequenz, dass wie bei\nanderen versäumten (Gerichts-)Terminen auch die Schlichtungsverhandlung ohne die\nsäumige Partei durch- und das Verfahren fortgeführt wird und keine über Art. 206 ZPO\nhinausgehenden besonderen Rechtsfolgen eintreten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 147 N 9). Daran ändert das\nSchlichtungsobligatorium grundsätzlich nichts; die ZPO sieht bei Säumnis einer oder\nbeider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO\nbestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der\nSchlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht.\n\ncc) Mit diesen Überlegungen ist die Zulässigkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse\nfür den Fall der Säumnis im Sinn der blossen Nichtteilnahme an einer\nSchlichtungsverhandlung grundsätzlich zu verneinen. Nicht ausgeschlossen ist eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsolche Busse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Darauf ist im\nFolgenden (lit. c hiernach) einzugehen.\n\n"}