{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\n2. Die von einer Schlichtungsstelle verfügte Ordnungsbusse ist mit Beschwerde\nanfechtbar (Art. 128 Abs. 4 und Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. BGE 138 III 705). Auf die\nfristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Gemäss Art. 128 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder\nden Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu\nFr. 1'000.– bestraft (Abs. 1 Satz 1); bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können\ndie Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.– und bei\nWiederholung bis zu Fr. 5'000.– bestraft werden (Abs. 3).\n\na/aa) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch\ndas Ausbleiben der beklagten Partei der Geschäftsgang offensichtlich gestört werde,\nweil so die von der ZPO obligatorisch vorgesehene Aussöhnung nicht stattfinden\nkönne und damit das Schlichtungsobligatorium untergraben werde. Gestützt auf Art.\n128 ZPO, wonach eine Verletzung der Verfahrensdisziplin mit einer Ordnungsbusse bis\nFr. 1'000.– bestraft werden könne, auferlege sie dem Beklagten eine Busse von\nFr. 200.–, weil er nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, nachdem er mit\nSchreiben vom 3. Juni 2014 ohne Anführung eines offiziellen Entschuldigungsgrundes\nfür das Ausbleiben mitgeteilt habe, dass er \"wegen querulatorischen Verhaltens der\nMieter\" nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, obwohl die Verhandlung auf den\nvon ihm nicht als nicht möglich bezeichneten Termin vom 4. Juni 2014 festgesetzt\nsowie bestätigt und auch die Vorladung frühzeitig zugestellt worden sei.\n\nbb) Der Beklagte stellt sich demgegenüber – zusammengefasst – auf den Standpunkt,\nseitens der beklagten Partei bestehe bei der (obligatorischen) Schlichtungsverhandlung\nkeine Erscheinungspflicht. Einzige Sanktion bei Nichterscheinen sei daher, dass die\nSchlichtungsbehörde – immerhin – die Nichteinigung fest- und die Klagebewilligung\nausstelle. Weitere Sanktionen seien an die Säumnis nicht geknüpft. Er, der Beklagte,\nhabe sodann auch den Geschäftsgang nicht gestört, nachdem er an der Verhandlung\ngar nicht teilgenommen habe und sämtliche verfahrensleitenden Vorkehrungen\nunabhängig von seinem Erscheinen zu treffen gewesen seien, und es müsse ihm\nunbenommen bleiben, selbständig zu entscheiden, ob er sich mit der Gegenpartei vor\nder Schlichtungsbehörde aussöhnen wolle oder nicht. Schliesslich, so der Beklagte,\nhätte ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Ordnungsbusse als Sanktion bei\nNichterscheinen ausdrücklich angedroht werden müssen.\n\nb/aa) Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu\nversöhnen, wobei auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden können (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Parteien, und zwar auch juristische Personen\n(vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 und 4.4), müssen (deshalb) persönlich zur\nSchlichtungsverhandlung erscheinen, wobei sie sich von einem Rechtsbeistand oder\neiner Vertrauensperson begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Nimmt\neine Partei aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3\nlit. a-c ZPO nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, hat sie sich vertreten zu lassen;\ntut sie das nicht, gilt sie i.S.v. Art. 206 ZPO als säumig (Honegger, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 6). Die Gegenpartei und die\nSchlichtungsbehörde sind über die Vertretung vorgängig zu informieren (Art. 204 Abs. 4\nZPO; vgl. Honegger, ZPO Komm., Art. 204 N 16). Sinn und Zweck der Pflicht zum\npersönlichen Erscheinen bestehen darin, ein persönliches Gespräch zwischen den\nParteien vor der allfälligen Klageeinreichung zu ermöglichen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71\nf.).\n\n"}