{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-27_2014-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1949&type=1563347022&cHash=b27560750b9bc3fb2a41cdc04d2d3d00", "Checksum": "79cc00d5b02fa6d517eca000b4274767"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:40:56", "Checksum": "6d40609abeaf181d4b099f46a0aacd01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2014 BE.2014.27\nRegeste:\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-Praxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.27\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 29.08.2014\nEntscheiddatum: 29.08.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.08.2014\nArt. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO\nsieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern\nlediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was\nder Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter\neiner Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine\nOrdnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage\nkann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre\nvertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer\nunangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist.\nHingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die\nErmessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen\nZwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als\nim Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch\noder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte \"Ohne-Not-\nPraxis\"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten\neine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der\ngebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht\nund damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter\nder III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.a) Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen D. A. und S. A. als\nKläger und B. als Beklagtem betreffend die Abrechnung über die Mieterkaution setzte\ndie Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Wil nach Eingang einer\nForderungsklage vom 3. April 2014 (vi-act. 10) dem Beklagten am 7. April 2014 eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrist für eine kurze schriftliche Stellungnahme an und wies gleichzeitig beide Parteien\ndarauf hin, dass eine allfällige Schlichtungsverhandlung auf den 14. Mai oder 4. Juni\n2014, jeweils nachmittags, geplant sei (vi-act. 8, 9). Mit Schreiben vom 14. April 2014\nbestritt der Beklagte die Begründetheit der Forderungen wegen mangelnder\nSubstantiierung und Bezifferung und erhob vorsorglich die Einrede der Verrechnung.\nGleichzeitig teilte er der Schlichtungsstelle mit, dass ihm der 14. Mai 2014 für eine\nallfällige Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei (vi-act. 7). Mit Schreiben vom\n16. April 2014 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien unter Zustellung der\nVernehmlassung des Beklagten an die Kläger daraufhin mit, dass die\nSchlichtungsverhandlung somit auf den 4. Juni 2014 geplant sei; die Vorladung folge\nspäter (vi-act. 5, 6). Am 5. Mai 2014 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung\nvom 4. Juni 2014 vorgeladen; dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\nsie \"persönlich\", bei den Klägern \"beide Eheleute\", teilzunehmen hätten (vi-act. 3, 4).\nMit Schreiben vom 3. Juni 2014, eingegangen am 4. Juni 2014, teilte der Beklagte der\nSchlichtungsstelle mit, dass er an der auf den 4. Juni 2014 angesetzten\nSchlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Der – bestrittenen und teilweise\nunbezifferten – Forderungsklage sei, was er im Folgenden im Einzelnen begründete,\n(bereits) alles Wesentliche entgegengehalten worden (vi-act. 2 samt zwei Beilagen). Im\nin der Folge von der Schlichtungsstelle erstellten Protokoll vom 4. Juni 2014 hielt diese\nfest, dass der Beklagte nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, und\nverfügte gegen ihn zufolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung eine\nOrdnungsbusse von Fr. 200.– (kläg.act. 1). Dieses Protokoll mit Ordnungsbusse\n(G140016.2) wurde dem Beklagten am 10. Juni 2014 zusammen mit einer Kopie der\nKlagebewilligung (G140016) zugestellt (vi-act. 1).\n\nb) Gegen die Ordnungsbusse erhob B. am 14. Juni 2014 Beschwerde mit dem\nAntrag, die angefochtene Verfügung betreffend Auferlegung einer Ordnungsbusse sei\naufzuheben (BE/1). Auf die Beschwerdebegründung, die Stellungnahme der\nSchlichtungsstelle vom 23. Juni 2014 (BE/4), die Eingabe des Beklagten vom 27. Juni\n2014 (BE/6) und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.\n\n"}