beim Erbgang des Erstverstorbenen vollständig aus und entkleidet sie in der ersten Erbteilung der Erbenstellung, inkl. aller Mitwirkungsrechte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter den gegebenen Umständen erscheint nebst der Passivlegitimation des Beschwerdegegners auch die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Willensvollstreckerbeschwerdeim Erbgang des 2006 verstorbenen A.X.nicht gegeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12