ausdrücklich erwähnt wäre. Diese nicht angefochtene Nacherbenregelung, verstärkt durch den ausdrücklich erklärten Verzicht auf eine Anfechtung, schliesst die Brüder beim Erbgang des Erstverstorbenen vollständig aus und entkleidet sie in der ersten Erbteilung der Erbenstellung, inkl. aller Mitwirkungsrechte. Unter den gegebenen Umständen erscheint nebst der Passivlegitimation des Beschwerdegegners auch die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Willensvollstreckerbeschwerdeim Erbgang des 2006 verstorbenen A.X.nicht gegeben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12