In Ziff. 3 des öffentlich beurkundeten Vertrages vom 29. Juni 1991 erklären beide Brüder, den gemäss Beurkundungszeitpunkt unmittelbar zuvor abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag der Eltern vollumfänglich zu Kenntnis genommen zu haben, diesem vorbehaltslos zuzustimmen und ausdrücklich für alle Zeiten auf eine Anfechtung zu verzichten, ohne dass die von den Eltern getroffene Zuweisung des Gesamtgutes auf den überlebenden Ehegatten als Vorerben und die von der Sicherstellungspflicht befreite Nacherbeneinsetzung auf den Überrest © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte