Vorliegend wurde seitens des Beschwerdeführers weder ein Herabsetzungs- noch ein Ungültigkeitsverfahren nach dem Tod von A.X. behauptet. Es fehlt zwar an einem einheitlichen Erbvertrag zwischen den Eltern und den Söhnen, der einen ausdrücklichen Verzicht auf den Pflichtteil im Erbgang des erstversterbenden Elternteils vorsähe. Die unter den Brüdern mit unterschriftlicher Zustimmung der Ehegatten X. geschlossenen Verträge können ohne die Ehe-/ Erbverträge zwischen den Eltern nicht verstanden werden.