Pra 2012 Nr 130] E. 5 m.w.H.). Der Pflichtteilserbe, der die Pflichtteilsverletzung nicht innert Frist angefochten hat, begibt sich (gleich demjenigen, der in der gesetzlich erforderlichen Form auf den Pflichtteil verzichtet hat), seiner Erbenrechte inkl. der Mitwirkungsrechte. Es ist nicht erkennbar, weshalb ihm doch durch die Einräumung der Beschwerdelegitimation ein Kontrollrecht über diese Erbteilung, bezüglich welcher er auf die Mitwirkungsrechte verzichtet hat, zustehen sollte.