Leu, N 99 zu Art. 518, mit eher schwachen Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung nimmt nicht auf die Legitimationsfrage des virtuellen Erben Bezug; keine Erwähnung bei Künzle, Berner Kommentar, N 519 zu Art. 517-518 ZGB). Jedoch verliert der Status als virtueller Erbe seine Berechtigung, wenn der übergangene Pflichtteilserbe auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Unterlässt es der übergangene Pflichtteilserbe, innert der Verwirkungsfristen von Art. 521 resp. Art. 533 ZGB die entsprechende Klage einzureichen, so verliert er seine Eigenschaft als Erbe endgültig (BGE 138 III 354 [Pra 2012 Nr 130] E. 5 m.w.H.).