aa) Dem Nacherben geht als blossem Anwärter die Beschwerdelegitimation für die Willensvollstreckerbeschwerde in der in sich geschlossenen Erbteilung des Erstverstorbenen […] ab (BGer 5A_713/2011 E. 4.3; kritisch Künzle, Aktuelle Praxis der Willensvollstreckung (2011-2012), successio 2013, 23 ff., insb. 26 f.). bb) Vollständig übergangene Pflichtteilsberechtigte sind vor der Durchsetzung eines Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsanspruchs lediglich virtuelle Erben. Ihnen kommt die Erbeneigenschaft nach neuerer Lehre erst mit Gestaltungsurteil (im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren) zu (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, N 3 vor Art. 522