4, 6-9) hatte der Willensvollstrecker im Nachlass von A.X.bis heute keine Aufgabe mehr. Insbesondere sind vorliegend bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gegenüber der Vorerbin keinerlei Aufgaben des Willensvollstreckers verbunden. Aufsichtsrechtliche Massnahmen können nicht mehr getroffen werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche für bereits erfolgtes Handeln des Willensvollstreckers in einem ordentlichen Zivilprozess abzuhandeln wären. b) Aktiv zur Willensvollstreckerbeschwerde legitimiert sind die "materiell an der Erbschaft Beteiligten" (BGE 90 II 376 E. 3), vorab die Erben.