517-518 ZGB); im Vertrag von 1991 wurde ausdrücklich festgehalten, die Willensvollstreckung umfasse die Erbteilung sowohl des Erst- wie auch des Zweitversterbenden, also die Vor- und die Nacherbschaft, jedoch keine klar umschriebene Daueraufgabe des Willensvollstreckers. Nach Abwicklung der ersten Erbteilung mit der Erstellung des Nachlassinventars und des Erbteilaktes zuhanden der Steuerbehörden sowie der Übertragung aller Vermögenswerte auf die überlebende Ehegattin zu Eigentum und Abschluss mit der Abrechnung bereits 2007 (vgl. bekl.act. 4, 6-9) hatte der Willensvollstrecker im Nachlass von A.X.bis heute keine Aufgabe mehr.