Beschwerdeführer nicht bestrittene Übergabe "der ganzen Erbschaft" an B.X. zu Eigentum (Beschwerde, S. 4 oben) endete das Amt des Willensvollstreckers vorerst. Damit können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen ihn mehr ergriffen werden (BSK ZGB II-Karrer/ Vogt/ Leu, N 100 zu Art. 518 ZGB u. Breitschmid, Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in Druey/Breitschmid (Hrsg.), Willensvollstreckung, S. 158, vgl. auch vorne E. 4.). Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation auch nicht etwa um eine angeordnete Dauerwillensvollstreckung (vgl. dazu BK-Künzle, N 51 ff., insb. N 56 zu Art. 517-518 ZGB);