Wie vorstehend (E. 5.c) ausgeführt, sind die Erblasser mit diesem Vertrag vom ursprünglichen Konzept der Ehegattenbegünstigung abgekommen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Hervorhebung der Nutzniessung auf die Pflicht zur Weitergabe an die Nachkommen Bezug nehmen wollte ("Die ganze Erbschaft gehört den Miterben A.X. und C.X., die nach dem Tode ihrer Mutter verfügen können", Beschwerde, S. 4), verkennt er von vornherein, dass im vorliegenden Fall eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest vereinbart wurde. Die Nacherbeneinsetzung erzeugt - wie aufgezeigt - zwei voneinander abgegrenzte Erbgänge (vgl. vorne E. 5.b), für welche die Legitimation gesondert zu entscheiden ist. Mit Abschluss der