Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Rechtsschriften stets auf eine Nutzniessung Bezug. Dabei scheint er davon auszugehen, B.X. stehe am ganzen Nachlass die Nutzniessung zu. Eine Nutzniessung - wenn auch nur auf einem Viertel des Gesamtvermögens - war einzig Gegenstand des Ehe-/ Erbvertrages von 1981 (auf den sich der Beschwerdeführer im Gesuch [S. 3 N 4] explizit bezogen hatte), nicht aber desjenigen von 1991. Wie vorstehend (E. 5.c) ausgeführt, sind die Erblasser mit diesem Vertrag vom ursprünglichen Konzept der Ehegattenbegünstigung abgekommen.