6. Vor diesem gesamten Hintergrund ist nun nicht nur die von der Vorinstanz verneinte Passivlegitimation des Beschwerdegegners zu verneinen, sondern es erscheint auch die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden Willensvollstreckerbeschwerde als problematisch. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz infolge fehlender Passivlegitimation des Beschwerdegegners korrekt; dies zusammenfassend aus folgenden Gründen: