522-533 m.w.H.) und ist auch nicht verpflichtet, selbst für die Respektierung der Pflichtteile zu sorgen (vgl. Druey, Erbrecht, §14, N 69). Die Erben können auf die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte