Anordnungen des Erblassers - oder im Fall von Art. 241 ZGB Vereinbarungen im Ehevertrag -, welche die Pflichtteile verletzen, sind jedoch weder nichtig noch unverbindlich; der Pflichtteil muss durch Erheben einer Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) geltend gemacht werden; tut der Erbe dies nicht, so bleibt die Anordnung des Erblassers bestehen (PraxKomm Erbrecht-Nertz, N 22 und 24 zu Art. 470 ZGB; BK- Weimar, N 12 zu Art. 470 ZGB; vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 43 zu Art. 241 ZGB; BSK-ZGB II-Staehelin, N 20 f. zu Art. 470 ZGB). Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung einer Herabsetzungsklage nicht legitimiert (BSK ZGB II-Forni/ Piatti, N 4 vor Art. 522-533 m.w.