Diese Begünstigungslösung mag unter dem Aspekt des Pflichtteilsschutzes problematisch sein. Mit der Zuweisung des Gesamtgutes (unter Vernachlässigung der Möglichkeit, dass noch etwas an Eigengut vorhanden sein könnte) in das alleinige Eigentum des überlebenden Ehegatten mit - angesichts der Nacherbschaft auf den Überrest - faktisch freier Verfügbarkeit steht die hier getroffene Vereinbarung zum Pflichtteilsschutz in offenem Konflikt. Die vertraglichen Vereinbarungen zu Fragen der Anfechtung […] weisen darauf hin, dass dies den Beteiligten bewusst war. Anordnungen des Erblassers - oder im Fall von Art.