c) Die Ehegatten X. sind nach dem Gesagten mit dem 1991 vereinbarten Ehe-/ Erbvertrag von der im Jahr 1981 vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage getroffenen Regelung mit der teilweisen Nutzniessung des überlebenden Ehegatten vollständig abgekommen. Der überlebende Ehegatte soll das Gesamtgut als Vorerbe zur freien Verfügung erhalten und der nachfolgenden Generation nur das bei seinem Ableben noch Vorhandene weitergeben müssen, ohne dieser gegenüber auch nur sicherstellungspflichtig zu sein; dies trotz des Vorbehalts der (erbrechtlichen) Pflichtteilsansprüche der Nachkommen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZGB.