488 und 21 ff. zu Art. 491 ZGB; BK-Weimar, N 20 ff. zu Art. 491 ZGB). Die Nacherbeneinsetzung regelt - entgegen der These des Beschwerdeführers - nicht einen Erbgang, sondern zwei aufeinanderfolgende. Der Nacherbe ist ein Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung. Vor dem Zeitpunkt, den der Erblasser für die Eröffnung der Nachfolge gesetzt hat, verfügt er nur über eine erbrechtliche Anwartschaft. Dies gilt umso mehr in Fällen der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest (BGer 5A_713/2011 E. 4.2; vgl. BGer 2P.31/2004 E. 3.2.).