Völlig Abstand vom - auch nur sinngemässen - Konzept der Nutzniessung nimmt der Sonderfall der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest; mit dieser wird dem Vorerben der Nachlass zu Eigentum übergeben, mit der Befugnis, ihn auch zu verbrauchen. Der so eingesetzte Vorerbe darf die Substanz des Nachlasses nutzen und verbrauchen und hat im Nacherbfall nur das auszuliefern, was (inkl. allfälliger Surrogate) noch vorhanden ist (PraxKomm-Erbrecht-Schürmann, N 2 zu Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte