Mit der Nacherbeneinsetzung i.S.v. Art. 488 ff. ZGB wird der Nachlass einer Person (Vorerbe) zugewiesen, belastet mit der Auslieferungspflicht an eine weitere Person (Nacherbe) zu einem bestimmten Zeitpunkt, vermutungsweise beim Tod des Vorerben (Art. 489 Abs. 1 ZGB). Der Vorerbe soll das Erbe grundsätzlich gebrauchen, nicht aber verbrauchen, erhält es aber - dies als Unterscheidung gegenüber der Nutzniessung - zu Eigentum übertragen (Art. 491 Abs. 2 ZGB; PraxKomm Erbrecht-Schürmann, N 1 und 5 zu Art. 488 ZGB). Völlig Abstand vom - auch nur sinngemässen - Konzept der Nutzniessung nimmt der Sonderfall der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest;