Die neurechtliche gesetzliche Regelung sieht (ebenfalls) dispositiv die hälftige Teilung des Gesamtgutes vor, wobei eine andere Teilung die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen darf (Art. 241 ZGB). Die Ehegatten X. vereinbarten 1991 neu die Zuweisung des Gesamtgutes in vollem Umfang an den überlebenden Ehegatten als Vorerbe, wobei den Nachkommen als Nacherben nur der Überrest auszuliefern sei und dem Überlebenden keine Sicherstellungspflicht obliege.