b) Die Ehegatten X. hatten im Vertrag von 1981 noch vereinbart, das Gesamtgut solle vollumfänglich auf den überlebenden Ehegatten übergehen, der den Nachkommen zukommende Viertel (Art. 226 Abs.2 aZGB) dem Überlebenden aber lediglich in Nutzniessung zustehen; eine Nacherbeneinsetzung für den ins Eigentum des überlebenden Ehegatten fallenden Teils wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die neurechtliche gesetzliche Regelung sieht (ebenfalls) dispositiv die hälftige Teilung des Gesamtgutes vor, wobei eine andere Teilung die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen darf (Art.