Der Ehe-/ Erbvertrag von 1981 war unter dem alten Recht geschlossen worden und enthielt Detailanordnungen, welche auf Normen jenes Rechts Bezug nahmen. Der Vertrag von 1991 erklärt integral das Recht der neurechtlichen Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) als anwendbar, was der Annahme, es gelte der alte Güterstand in irgendeiner Art weiter, entgegen steht. Zudem enthält der neue Vertrag Regelungen, die denjenigen des Vertrages von 1981 widersprechen (insbesondere Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe). Soweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers implizit auf die Regelung im Vertrag von 1981 stützt, kann dieser damit nicht gefolgt werden.