übergangsrechtlich blieben altrechtliche Eheverträge und insbesondere altrechtlich vereinbarte Güterbestände nach dem 1. Januar 1988 grundsätzlich bestehen (Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Ehegatten konnten jedoch auch einen neurechtlichen Güterstand vereinbaren, womit sie sich zwingend und unwiderruflich dem neuen Recht unterstellten (BSK ZGB II-Geiser, N 6 zu Art. 10-10e SchlT ZGB). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte