a) Es ergibt sich aus den Akten, dass die Ehegatten A.X. und B.X. am 23. Januar 1981 einen Ehevertrag schlossen, der im System des altrechtlichen Güterrechts die allgemeine Gütergemeinschaft i.S.v. Art. 215 ff. aZGB anordnete. Mit Ehevertrag vom 29. Juni 1991 vereinbarten die Ehegatten, "der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft wird beibehalten, wobei sich die Parteien neu den Bestimmungen gemäss Art. 221 ff. ZGB unterstellen" (S. E. 6.a). Das revidierte Güterrecht war am 1. Januar 1988 in Kraft getreten; übergangsrechtlich blieben altrechtliche Eheverträge und insbesondere altrechtlich vereinbarte Güterbestände nach dem 1. Januar 1988 grundsätzlich bestehen (Art.