Auch die zwar nicht angesprochene, aber im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfende Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers liegt nicht auf der Hand.Die Parteien gehen von zwei völlig verschiedenen durch die verschiedenen Verträge vorgegebenen Konzepten der Abwicklung der Erbschaft der Ehegatten X. aus, was auch Auswirkungen auf die Legitimationsfrage hat. Es sind daher in gewissem Umfang gestützt auf die vorliegenden Unterlagen vorfrageweise materiellrechtliche Fragen für die Belange des vorliegenden Verfahrens zu klären.