5 mit Vorbehalt allfälliger Forderungen wegen mangelnder Verwaltung). Ob das verlangte aufsichtsrechtliche Eingreifen - allem voran die beantragte Absetzung des Willensvollstreckers - vorliegend überhaupt noch in Frage kommt und im Einzelnen zu prüfen wäre, hängt vorerst davon ab, ob die - von der Vorinstanz verneinte - Passivlegitimation des Beschwerdegegners (noch) gegeben ist. Auch die zwar nicht angesprochene, aber im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfende Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers liegt nicht auf der Hand.