Vogt/Leu, N 103 zu Art. 518). Die Willensvollstreckerbeschwerde ist nicht das Verfahren zur rechtskräftigen Beurteilung zivilrechtlicher Fragen, wie etwa der Auslegung letztwilliger Verfügungen (BGer 5A_672/2013 E. 3.1 m.w.H.); ebenso wenig kann es in diesem summarischen Verfahren um Verantwortlichkeitsansprüche eines Erben gegen den Willensvollstrecker gehen (vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 5 mit Vorbehalt allfälliger Forderungen wegen mangelnder Verwaltung).