Sie hat die Möglichkeit, präventive oder disziplinarische Massnahmen gegen den vom Erblasser eingesetzten Willensvollstrecker (bis zu dessen Suspendierung oder Absetzung, bzw. zur Niederlegung oder zum Abschluss des Mandats) zu ergreifen; bereits vorgenommene Handlungen des Willensvollstreckers können jedoch von der Aufsichtsbehörde nicht geändert werden (BK-Künzle, N 535 ff. insbesondere N 541 zu Art. 517-518). Die Einsetzung eines neuen Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) ist nicht vorgesehen (BSK ZGB II-Karrer/