4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht die Willensvollstreckerbeschwerde abgewiesen hat. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen einer Willensvollstreckerbeschwerde das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers prüfen, jedoch keine materiellen Fragen beurteilen. Sie hat die Möglichkeit, präventive oder disziplinarische Massnahmen gegen den vom Erblasser eingesetzten Willensvollstrecker (bis zu dessen Suspendierung oder Absetzung, bzw. zur Niederlegung oder zum Abschluss des Mandats) zu ergreifen; bereits vorgenommene Handlungen des Willensvollstreckers können jedoch von der Aufsichtsbehörde nicht geändert werden (BK-Künzle, N 535 ff.