c) Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. II. 1. Der Willensvollstrecker untersteht einer Behördenaufsicht analog dem Erbschaftsverwalter (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/ © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte